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Elektro-Solarfähre "Sankta Maria II"

 

Telefon Elektro-Solarfähre "Sankta Maria II": 0172 3156126

 

Aktuelle Fährnachrichten und Betriebszeiten auf der Startseite unter Aktuelles

und auf Twitter www.twitter.com

 

Letzte Überfahrt 10 Minuten vor Betriebsende.

 

Wegen krankheitsbedingten Personalausfällen können wir derzeit nur reduzierte Betriebszeiten gewährleisten.

 

 

 

Gebührensätze Elektro-Solarfähre "Sankta Maria II"

 

1. Personen, bei einfacher Fahrt
1.1 Personen bis zum vollendetem 9. Lebensjahr werden frei befördert
1.2 Je Person ab dem 10. Lebensjahr 1,00 €
1.3 Gruppen mit mindestens 10 Personen, je Person 0,90 €

 

2. Fahrräder mit Fahrer, bei einfacher Fahrt
2.1 Fahrrad, Mofa, Moped u. ä. bis zu 50 ccm einfache Fahrt 1,80 €
2.2 Gruppen mit mindesten 10 Personen, je Person 1,60 €

2.3 Schwerbehinderte nach Ziffer 6 der Gebührenordnung 0,80 €


3. Krafträder (ab 51 ccm) mit Fahrer, bei einfacher Fahrt
3.1 Krafträder ab 51 ccm bei einfacher Fahrt 2,50 €
3.2 Gruppen mit mindestens 10 Krafträdern, je Kraftrad 2,30 €

3.3 Schwerbehinderte nach Ziffer 6 der Gebührenordnung 1,50 €

 


4. Kraftfahrzeuge mit Fahrer, bei einfacher Fahrt
4.1 PKW und Beiwagengespanne mit Fahrer 3,00 €
4.2 Gruppen mit mindestens 10 Fahrzeugen, je Fahrzeug 2,70 €
4.3 Fahrzeuge 2,8 t – 7,5 t (Sprinter, Wohnmobil etc.) 4,00 €
4.4 PKW mit Anhänger bis 750 kg 4,00 €
4.5 PKW mit Anhänger über 750 kg 5,50 €
4.6 LKW bis 12 t 5,50 €

4.7 Schwerbehinderte nach Ziffer 6 der Gebührenordnung 2,00 €


5. Wertkarten
Es können Wertkarten erworben werden. Diese Wertkarten sind als Zahlungsmittel 
anzuwenden. Eine Wertkarte muss mit mindestens 30 € aufgeladen werden. Mit der 
Wertkarte erhält der Benutzer der Fähre einen Rabatt von 10 % auf den zu zahlenden 
Fährpreis. Der Rabatt wird auf der Wertkarte wieder gutgeschrieben. Die Änderung des

Rabattes tritt zum 01.10.2023 in Kraft.
Die Wertkarte kann nicht auf rabattierte Preise (z.B. Gruppenpreise) angewendet 
werden.
Bei Verlust der Karte wird kein Ersatz gewährt. Die Karte bleibt im Eigentum der 
Gemeinde.


6. Schwerbehinderte
Schwerbehinderte und die ihnen Gleichgestellten sind von der Zahlung des Fährpreises 
befreit, sofern sie die gültigen nationalen Voraussetzungen (deutsches Recht für 
deutsche Staatsangehörige und luxemburgisches Recht für luxemburgische 
Staatsangehörige) zur unentgeltlichen Beförderung (Freifahrt) erfüllen. 
Sind die nationalen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die betroffene Person den 
zurzeit gültigen Fahrpreis laut der § 2 Ziffer 1 - 4 zu zahlen. Das durch diese Gebühren-

ordnung begründete Recht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im Fährverkehr

erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern und Kraftfahrzeugen

der durch diese Gebührenordnung begünstigten Menschen mit Einschränkungen.

 


Der Gebührenanspruch entsteht mit der Benutzung der Fähre. Wenn die Fähre aus witterungsbedingten Gründen (z.B. Hochwasser), wegen Wartungs- und Reparaturarbeiten etc. nicht verkehren kann, werden Ersatzansprüche gegen die Gemeinde ausgeschlossen. Bei vorhersehbaren Stillstands-Zeiten ist rechtzeitig in einem digitalen Nachrichtendienst z.B. Twitter, laut Aushang auf der Fähre u.ä. darauf hinzuweisen, ansonsten unverzüglich.